KI in der Kanzlei ist erlaubt. Die Frage ist nicht ob, sondern unter welchen Bedingungen – und die Antwort hängt fast vollständig davon ab, wohin die Daten fließen. Wer Mandantenschriftsätze in ein US-Sprachmodell kopiert, hat ein Problem mit § 203 StGB. Wer dasselbe Modell auf einem Server im deutschen Rechenzentrum betreibt, hat keines. Der Unterschied liegt nicht in der Technik. Er liegt in der Architektur.
Wir betreuen seit 2014 Anwaltskanzleien und Notariate, aktuell über 200 Berufsträger. In den letzten anderthalb Jahren ist kaum ein Erstgespräch ohne die KI-Frage ausgekommen. Meistens in einer von zwei Varianten: „Dürfen wir das überhaupt?“ oder „Unsere Referendare machen das längst, wie kriegen wir das in den Griff?“ Beide Fragen haben dieselbe Antwort.
Der rechtliche Rahmen ist klarer, als die meisten denken
Drei Regelwerke greifen ineinander.
§ 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe. Entscheidend ist Absatz 3: Seit der Neuregelung 2017 dürfen Berufsgeheimnisträger Dritte an ihrer Berufsausübung mitwirken lassen – ausdrücklich auch IT-Dienstleister. Voraussetzung ist, dass diese sorgfältig ausgewählt und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden. Ein IT-Dienstleister ist damit kein Fremdkörper im Mandatsgeheimnis, sondern eine „sonstige mitwirkende Person“. Das gilt für den Serveradministrator genauso wie für den Betreiber eines KI-Systems.
§ 43e BRAO konkretisiert das berufsrechtlich. Dienstleistungen dürfen in Anspruch genommen werden, wenn der Vertrag in Textform geschlossen ist, der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet wird und die Auswahl sorgfältig erfolgt. Für Notare gilt Vergleichbares über die BNotO und die Dienstordnung.
Die DSGVO verlangt zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28. Bei Anbietern außerhalb der EU kommen Drittlandtransfer-Fragen dazu, die sich in der Praxis selten sauber lösen lassen.
Dazu kommt seit Februar 2025 eine Pflicht, die in Kanzleien noch wenig Beachtung findet: Art. 4 des EU AI Act verlangt von Betreibern von KI-Systemen, für ausreichende KI-Kompetenz ihres Personals zu sorgen. Wer KI einsetzt, muss die Mitarbeiter also schulen – das ist keine Empfehlung, sondern eine Anforderung.
Unterm Strich: Der Gesetzgeber hat den Einsatz externer Dienstleister ausdrücklich vorgesehen. Er hat ihn an Bedingungen geknüpft. Diese Bedingungen sind erfüllbar – aber nicht von jedem Anbieter.
Warum der Serverstandort die eigentliche Weichenstellung ist
Ein öffentliches KI-System ist ein Dienst, bei dem Sie weder wissen, wo Ihre Eingaben verarbeitet werden, noch, wie lange sie gespeichert bleiben, noch, ob sie in künftige Modellversionen einfließen. Für einen Schriftsatzentwurf mit Namen, Aktenzeichen und Sachverhalt ist das keine tragfähige Grundlage. Auch dann nicht, wenn der Anbieter das Gegenteil verspricht – denn prüfen können Sie es nicht.
Ein selbst gehostetes Sprachmodell dreht die Frage um. Die Eingabe verlässt die kontrollierte Umgebung nicht. Es gibt kein Training auf Ihren Daten, weil es niemanden gibt, der trainieren könnte. Der Dienstleister, der das System betreibt, ist vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet und damit genau die mitwirkende Person, die § 203 Abs. 3 StGB vorsieht.
Das ist der Grund, warum wir NUVA AI von Anfang an auf eigener Infrastruktur gebaut haben und nicht als Aufsatz auf einen amerikanischen Dienst. Die Modelle laufen in einem mehrfach zertifizierten deutschen Rechenzentrum – ISO/IEC 27001 und 27018, ISO 9001, ISO 14001, ECB·S. Dieselbe Umgebung, in der wir auch Kanzleiserver und die Anbindung an die Bundesnotarkammer betreiben.
Wo KI im Kanzleialltag wirklich Zeit spart
Die ehrliche Antwort: nicht überall, wo es die Werbung verspricht. Aus dem, was unsere Kanzleien tatsächlich täglich nutzen, sind es im Wesentlichen vier Bereiche.
Diktatrekonstruktion. Der mit Abstand unterschätzte Anwendungsfall. Ein Diktat wird transkribiert und anschließend in einen sauberen, formulierten Schriftsatzentwurf überführt – mit korrekter Anrede, Gliederung und Formatierung.
Aktenzusammenfassung. Umfangreiche Konvolute auf die entscheidungserheblichen Punkte reduzieren, chronologisch sortiert, mit Fundstellenverweis. Besonders bei Aktenübernahmen und Verkehrsanwaltsmandaten.
Textbausteine und Korrespondenz. Standardanschreiben, Mandatsbestätigungen, Sachstandsmitteilungen. Wenig spektakulär, aber es ist der Bereich, in dem im Sekretariat die meiste Zeit versickert.
Recherche im eigenen Bestand. Die Frage „Hatten wir so einen Fall schon einmal?“ ist in den meisten Kanzleien nicht beantwortbar, weil das Wissen in Köpfen und Aktenschränken liegt. Ein KI-System mit Zugriff auf die eigenen Altakten beantwortet sie in Sekunden.
Und wo wir bewusst bremsen
Zwei Dinge lassen wir NUVA AI nicht tun, und zwar aus Überzeugung.
Keine Fristberechnung. Sprachmodelle rechnen nicht, sie schätzen Wahrscheinlichkeiten. Bei einer Berufungsbegründungsfrist ist das die falsche Methode. Wir haben das System so konfiguriert, dass es Fristberechnungen ablehnt und an die Kanzleisoftware verweist. Ein Regressfall wiegt schwerer als jede Zeitersparnis.
Keine Zitate ohne Beleg. Frei erfundene Fundstellen sind das bekannteste Fehlverhalten von Sprachmodellen und haben international bereits zu berufsrechtlichen Konsequenzen geführt. NUVA gibt keine Rechtsprechungszitate aus, die es nicht belegen kann.
Das ist keine Schwäche des Systems. Es ist der Unterschied zwischen einem Werkzeug, das jemand mit Kanzleierfahrung konfiguriert hat, und einem generischen Chatbot mit Kanzleilogo.
Was das für Ihre Kanzlei bedeutet
Die meisten KI-Projekte in Kanzleien scheitern nicht an der Technik. Sie scheitern daran, dass niemand definiert hat, wofür das System eigentlich da ist – und daran, dass die Mitarbeiter nach zwei Wochen zu den alten Abläufen zurückkehren, weil ihnen niemand gezeigt hat, wie es besser geht.
Deshalb beginnt bei uns jede NUVA-Einführung nicht mit einer Installation, sondern mit einem Termin, in dem wir uns die tatsächlichen Abläufe ansehen. Danach ist meist klar, welche zwei oder drei Anwendungsfälle den größten Hebel haben. Der Rest kommt später.
Wenn Sie wissen möchten, ob und wo sich KI in Ihrer Kanzlei rechnet: Wir nehmen uns dafür eine Stunde. Ohne Verkaufsgespräch und ohne Verpflichtung.
Häufige Fragen
Darf ich als Rechtsanwalt Mandantendaten in ein KI-System eingeben? Ja, sofern der Betreiber des Systems nach § 43e BRAO als Dienstleister eingebunden, zur Verschwiegenheit verpflichtet und die Verarbeitung datenschutzrechtlich abgesichert ist. Bei öffentlichen KI-Diensten ohne vertragliche Grundlage ist das regelmäßig nicht der Fall.
Brauche ich einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem KI-Anbieter? Ja. Werden personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein Vertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich – zusätzlich zur Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 203 StGB und § 43e BRAO.
Werden meine Eingaben zum Training des Modells verwendet? Bei NUVA AI nicht. Das System läuft auf eigener Infrastruktur in einem deutschen Rechenzentrum, ein Rückfluss der Eingaben an Modellanbieter findet nicht statt.
Ist mein Kanzleipersonal geschult genug? Art. 4 des EU AI Act verlangt von Unternehmen, die KI-Systeme betreiben, ausreichende KI-Kompetenz der Beschäftigten. Eine kurze Einweisung genügt dafür in der Regel nicht.
